Incoterms
Incoterms (International Commercial Terms) regeln die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern. Die vordefinierten Handelsklauseln für das internationale Handelsgeschäft kommen beispielsweise bei Unklarheiten in Bezug auf Kosten, Risiko, Versicherung, Be- und Entladung, Transportdokumente, Zölle, Steuern der Verpackung zum Einsatz.
So legen die Incoterms unter anderem Fest, wer im Falle eines Verlustes/einer Beschädigung der Ware die Kosten trägt, wo die Ware (also das Eigentum) übergeht oder ob es verpflichtende Versicherungskosten gibt.
Der Käufer trägt sowohl die Risiken als auch die Kosten des gesamten Transports und führt die Export- und die Importabwicklung durch.
Der Verkäufer muss die versandbereite Ware an den vom Käufer gewählten Spediteur an einem vereinbarten Ort ausliefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken bis zur Verladung der Ware auf den Frachtführer, danach gehen sie auf den Käufer über.
Der Verkäufer liefert die Ware dem Frachtführer an einem vereinbarten Ort. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen.
Der Verkäufer liefert die Ware dem Frachtführer an einem vereinbarten Ort. Er hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen. Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab.
Der Verkäufer trägt alle Gefahren in Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungsort oder zu einer vereinbarten Stelle am Bestimmungsort. Die Entladung muss der Käufer organisieren.
Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die in Zusammenhang mit der Beförderung der Ware und der Entladung am benannten Bestimmungsort entstehen. DPU ist die einzige Incoterm-Klausel, die den Verkäufer verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort zu entladen.
Bei einer Lieferung auf Basis muss der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zu einem Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen. Er muss neben diesen Kosten auch sämtliche Einfuhrabgaben tragen.
Mit FAS übernimmt der Verkäufer die Ausfuhr und die Beförderung der Ware bis zur Längsseite des Transportschiffes im vereinbarten Verschiffungshafen. Die Haupttransportkosten und die Durch- und Einfuhr liegen in der Verantwortung des Käufers. Liegt die Ware an der Längsseite des Schiffes, gehen sowohl Kosten als auch Risiken an den Käufer über.
FOB erweitert FAS um die Beförderung der Ware an Bord des Schiffes.
Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag für den Haupttransport abzuschließen. Er trägt allerdings nicht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware oder zusätzlicher Kosten, die auf Ereignisse nach dem physischen Absetzen der Ware auf dem Schiff im Verschiffungshafen zurückzuführen sind.
Wie CFR nur mit Versicherung. Der Verkäufer muss einen Versicherungsvertrag für die auf den Käufer übergehende Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports vom Verschiffungshafen bis mindestens zum Bestimmungshafen abschließen.